Gesundheit

Ein krankes Kind gehört nicht in den Kindergarten, sondern ist zu Hause am besten aufgehoben!

Sollte Ihr Kind erkrankt sein, bitten wir Sie um rasche Information. Nach ansteckenden Krankheiten (siehe Infektionsschutzgesetz) kann das Kind nur mit einem Attest des Arztes in die Kindertagesstätte zurückkehren.

Geben Sie Ihrem Kind bitte ausreichend Zeit zur  Genesung. Nur so ist sichergestellt, dass nicht weitere Kinder und/oder das Personal angesteckt werden.

Das erkrankte Kind sollte mindestens 24 Stunden symptom– und fieberfrei sein, bevor es in die Kita zurückkehrt.

Sollte ein Kind an einer ansteckenden Krankheit erkranken, werden die Eltern über einen Aushang im Flur zur Warnung und zum Schutz der anderen Kinder informiert.

Quelle: dguv.de

Entfernung von Zecken

Auszug aus dem Merkblatt der DGUV:

Zecken sollten nach ihrer Entdeckung zügig und fachgerecht entfernt werden. Hierzu stehen verschiedene Hilfsmittel, wie Pinzette, Zeckenkarte, Zeckenzange oder spezieller Zeckenentferner zur Verfügung. Der Stechapparat sollte so nah wie möglich über der Haut gefasst und langsam von der Einstichstelle weg herausgezogen werden. Dabei sollte die Zecke nicht gequetscht werden, da sonst deren infektiöse Sekrete in den menschlichen Körper gelangen können.

Das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung oder einer Schule dürfen Zecken entfernen. Das Entfernen von Zecken bedarf einer wirksamen Einwilligung. Bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Kann die Zecke nicht vollständig entfernt werden oder entzündet sich die Einstichstelle, sollte ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden. Die Hilfsmittel zum Entfernen einer Zecke sollten nach der Benutzung gründlich gereinigt werden.

Vorgehensweise bei Zeckenstich in der Kita Regenbogen:

Mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten wird das pädagogische Personal die Zecke schnell und fachgerecht (mithilfe einer Zeckenkarte oder Zeckenzange) entfernen und die Einstichstelle mit einem Kugelschreiber markieren, die Entfernung der Zecke im Verbandbuch dokumentieren und die Erziehungsberechtigten informieren.

Traut sich das pädagogische Personal die Entfernung einer Zecke aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls nicht zu (z.B. Zecke befindet sich an schwer zugänglicher Körperstelle und/oder im Intimbereich), wird die weitere Vorgehensweise umgehend mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt.

Haben die Erziehungsberechtigten in die Entfernung der Zecke durch das Personal nicht eingewilligt, so werden sie bei Zeckenstichen unverzüglich informiert und aufgefordert, die Zecke umgehend selbst zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen.

Medikamentengabe

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat die Medikamentengabe grundsätzlich im Versorgungsauftrag in Kindertagesstätten aufgenommen. Eine spezifische gesetzliche Regelung ist aber nicht vorhanden. Die Medikamentengabe in den Einrichtungen bedarf einer vertraglichen Regelung.

Medikamentengabe in der Kita Regenbogen:

Ein Kind, das nach einer Infektion noch eine weitere Zeit Antibiotika einnehmen muss, aber die Einrichtung mit Zustimmung des Arztes wieder besuchen kann, sobald die Infektionszeit und die akute Krankheit des Kindes beendet ist, wird vom pädagogischen Personal mit dem entsprechenden Medikament versorgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahme der Medikamente nicht auch vor- oder nach dem Besuch der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen kann.

Jede Medikamentengabe erfordert das Einverständnis der Erziehungsberechtigten sowie eine entsprechende Verordnung eines Arztes!

Das Medikament, das vom Arzt für medizinisch notwendig erachtet wird, wird dem Kind bei uns im Regenbogen nach Anweisung des Arztes verabreicht.

Ohne Einwilligung ist dies nicht möglich!

Für die Medikamentengabe stehen zwei verschiedene PDF-Formulare bereit:

Formular Medikamentengabe  Formular Medikamente bei akutem Bedarf

(beide öffnen sich in einem neuen Fenster)

Masernschutzimpfung

Für Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Als Nachweis der erfolgten Masernschutzimpfung ist mit dem Betreuungsvertrag der Impfausweis im Original vorzulegen.

Ohne Masernschutzimpfung ist eine Aufnahme in die Kita nicht möglich.